Mesure 1.4.C.3

Adaptation des critères de fixation des niveaux de salaire lors de l'entrée en fonction

1.4.C.3. Anpassung der Kriterien zur Festlegung der Gehaltsstufen beim Stellenantritt

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Contenu

Die Berufserfahrung aus einer früheren Tätigkeit wird in der Verwaltung des Kantons Bern neu ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent voll, d. h. gleich wie ein Vollzeitpensum, angerechnet.
Zudem wird für Betreuungsarbeit eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet und auf die Beschränkung der bislang maximal anrechenbaren 15 Stufen wird verzichtet.

Objectif

Die Situation neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Erwerbstätigkeit zur Erfüllung von Elternpflichten reduziert haben, wird verbessert.

Responsable(s)

Canton de Berne BE

Partenaire(s)

-

Etat

Terminé

Etat de mise en oeuvre

Die neuen Kriterien wurden per 1.1.2023 in Kraft gesetzt.

Principales étapes / calendrier

Inkrafttreten des revidierten Art. 40 Personalverordnung (PV): 1.1.23


Bases légales
Existantes

Art. 40 Abs. 3 PV: Direkt dienliche Praxisjahre können mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Eine weiter gehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig.
Art. 40 Abs. 4 PV: Berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung eines öffentlichen Amts, die für die Ausübung der Funktion indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden.

Bases légales
Nouvelles à créer

Art. 40 Abs. 3 PV: Berufserfahrung kann mit bis zu vier Gehaltsstufen für ein volles Jahr angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen, die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle und die Arbeitsmarktla-ge angemessen zu berücksichtigen. Berufserfahrung in früheren Stellen ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent wird vollumfänglich zu 100 Prozent angerechnet. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Perso-nalamt zulässig.
Art. 40 Abs. 4 PV: Ausserberufliche Tätigkeiten wie die Ausübung eines öffentlichen Amts können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet werden. Für Betreuungsarbeit wird eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet.

Indicateurs / objectifs quantitatif

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Autres fondements

Personalstrategie des Kantons Bern 2020 bis 2023

Ressources


Champ d'action

Vie professionnelle et publique Evaluation des fonctions et valorisation des années d’expérience

Dans quelle mesure la Confédération, les villes ou les communes sont-ils concernés par la mesure

Die Revision von Art. 40 PV hat Auswirkungen auf die Gemeinden, soweit sie das kantonale Personalrecht anwenden.