Mesure 1.4.B.4

Égalité salariale dans les marchés publics

1.4.B.4. Lohngleichheit bei öffentlichen Vergaben

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Contenu

Die harmonisierten Beschaffungsvorschriften von Bund und Kantone sehen in Art. 12 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) bzw. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5) künftig gleichlautend vor, dass Aufträge in der Schweiz nur an Anbieter vergeben werden dürfen, welche u. a. die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten. Gemäss Art. 26 BöB/IVöB haben die öffentlichen Auftraggeber auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistung neu ausdrücklich sicherzustellen, dass die Anbieter diese Teilnahmebedingung erfüllen. Bei Missachtung der Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Lohngleichheit droht dem Anbieter der Verfahrensausschluss bzw. der Auftragsentzug (Art. 44 BöB/IVöB).

Objectif

Überprüfung der Einhaltung der Lohngleichheit im Rahmen öffentlicher Vergaben

Responsable(s)

Canton des Grisons GR

Partenaire(s)

Kompetenzzentrum Beschaffungswesen und Projekte

Etat

En cours

Etat de mise en oeuvre

Die Umsetzung der Massnahme wird im Zuge des zwischenzeitlich erfolgten Beitritts zur neuen IVöB angegangen. Bei der fallweisen Überprüfung der Lohngleichheit soll in erster Linie auf das vom Bund zur Verfügung gestellte Webtool Logib zurückgegriffen werden. Die Kantone und der Bund sind derzeit im Sinne eines harmonisierten Beschaffungsvollzugs gemeinsam daran, für die Sicherstellung der Teilnahmebdingungen - worunter auch die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann fällt - die praxistaugliche Arbeitshilfen zu erarbeiten und diese den Beschaffungsstellen zur Verfügung zu stellen.

Principales étapes / calendrier

Die Umsetzung der Massnahme wird im Zuge des Beitritts zur neuen IVöB angegangen. Ein genauer Zeitplan kann aktuell noch nicht angegeben werden.


Bases légales
Existantes

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Bases légales
Nouvelles à créer

Art. 12, 26 und 44 der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Indicateurs / objectifs quantitatif

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Autres fondements

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Ressources

Non spécifié


Champ d'action

Vie professionnelle et publique Mécanismes de contrôle de l’égalité salariale

Dans quelle mesure la Confédération, les villes ou les communes sont-ils concernés par la mesure

Diese Vergabebestimmungen zur Sicherstellung der Lohngleichheit durch die Auftraggeber wurde im Zuge der gesamtschweizerischen Revision des Beschaffungsrechts von Bund und Kantone aufgenommen. Das Bundesrecht (BöB) wurde per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt, die meisten Kantone haben den politischen Beitrittsprozess zur revidierten IVöB mittlerweile eingeleitet. Der Kanton Graubünden wird dem Parlament den Beitrittsbeschluss zur IVöB in der Dezembersession 2021 unterbreiten, sodass bei einer Zustimmung durch den Grossen Rat im Verlaufe des Jahres 2022 die neuen Vergabebestimmungen im Kanton Graubünden eingeführt werden können.