Mesure 1.4.A.2

Analyses de l'égalité salariale dans les entreprises à partir de 50 employé-e-s

1.4.A.2. Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Contenu

In Abweichung zu den neuen Bestimmungen im Gleichstellungsgesetz des Bundes sollen im Kanton Basel-Stadt Unternehmen bereits ab 50 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Diese soll unabhängig vom Resultat alle vier Jahre wiederholt werden. Die Methode für die Analyse muss – analog zu den Bestimmungen im GlG – wissenschaftlich und rechtskonform sein. Die Überprüfung der Analyse und die Kommunikation der Resultate sind ebenfalls gemäss den Regelungen im Gleichstellungsgesetz vorzunehmen.

Objectif

Förderung der Lohngleichheit durch die Einführung einer Lohngleichheitsanalysepflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden

Responsable(s)

Canton de Bâle-Ville BS

Partenaire(s)

-

Etat

En cours

Etat de mise en oeuvre

Öffentliche Vernehmlassung im Herbst 2022

Principales étapes / calendrier

Beschluss des Regierungsrats zum Gesetzesentwurf: Juni 2022
Parlamentarische Beratung und Verabschiedung im Grossen Rat: ca. September 2022 bis Juni 2023
Umsetzung : nach Verabschiedung im Grossen Rat


Bases légales
Existantes

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Bases légales
Nouvelles à créer

Gesetz betreffend Lohngleichheitsanalysen im Kanton Basel-Stadt (Lohngleichheitsanalysegesetz)

Indicateurs / objectifs quantitatif

Gender Pay Gap
Verringerung der Lohnunterschiede und des unerklärten Anteils

Autres fondements

Beschluss des Grossen Rates vom 3. Juni 2020 zur Überweisung der Motion Nicole Amacher und Konsorten betreffend Lohngleichheit: Lohngleichheitsanalysen für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden (Beschluss Nr. 20/23/9G)

Ressources

Noch offen


Champ d'action

Vie professionnelle et publique Analyses de l’égalité salariale

Dans quelle mesure la Confédération, les villes ou les communes sont-ils concernés par la mesure

Die Gesetzesbestimmungen sind eine Ergänzung zu den Bestimmungen im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Sie orientieren sich deshalb soweit dies sinnvoll erscheint am Verfahren, wie es auf Bundesebene im GlG geregelt ist.